Mittelstand im Mittelpunkt: Wir sind Ihre Experten für Handels- und Gesellschaftsrecht in der Region Osnabrück.

Kompetenz für Unternehmen

In sämtlichen Fragen des Gesellschaftsrechts beraten wir Sie unabhängig von der Gesellschaftsform individuell und versiert. Zu unseren Mandanten gehören Personengesellschaften wie die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), die oHG (offene Handelsgesellschaft) und die KG (Kommanditgesellschaft), wie auch Kapitalgesellschaften, insbesondere GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und AG (Aktiengesellschaft).


Unser Anspruch

Ihr Erfolg! Wir klären für Sie alle auftretenden Rechtsfragen von der Gründung über (Re-)Strukturierungen bis hin zur Beendigung der Gesellschaft. Eine professionelle gesellschaftsrechtliche Begleitung ist essentiell für die Entwicklung und den Weg Ihres Unternehmens, ganz gleich, ob es um Gesellschaftsverträge, die Unternehmensnachfolge oder Sanierung geht. Gerne übernehmen wir auch die Bearbeitung Ihrer Anliegen im Bereich des Umwandlungsrechts und im Rahmen von Share- sowie Asset-Deals.


Verteidigung im Konfliktfall

Bei internen Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern vertreten wir Sie vor den ordentlichen Gerichten ebenso wie vor Schiedsgerichten. Daneben übernehmen wir gerne Ihre Beratung und Vertretung in allen rechtlichen Angelegenheiten Ihres Unternehmens. Wir sind in der Lage, für Sie im Wege eines Outsourcings die Funktion einer Rechtsabteilung zu übernehmen. Selbstverständlich prüfen wir auch im Wege eines Einzelmandates gerne Ihre Verträge oder entwerfen geeignete Regelungen für Ihr Unternehmen. Die Besonderheiten des Handelsverkehrs, wie zum Beispiel im Bereich des Handelskaufs oder des Handelsvertreterrechts, werden dabei von uns berücksichtigt.

Bei rechtlichen Auseinandersetzungen aus dem Bereich des Handelsrechts unterstützen wir Sie gerne gerichtlich und außergerichtlich.

Zudem beraten wir Ärzte bei Praxisübernahmen und der Gründen von Gemeinschaftspraxen oder Versorgungszentren.


Ihre Ansprechpartner im Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Marcus Fleige (Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht)

Auszug unserer Kompetenzen




 

Gute Gesellschaft, von der Unternehmensgründung an.

Die gesellschaftsrechtlichen Schwerpunkte der Notare bei Langheim.Riedel

Ganz gleich, ob es um die Gründungen von GmbH und Aktiengesellschaften, Umwandlungen, Satzungsänderungen oder Handels- und Vereinsregisteranmeldungen – auch für Zweigniederlassungen nach ausländischem Recht- geht: Wir beraten Sie zuverlässig und mit einem Höchstmaß an Kompetenz.


Mit uns sicher unterwegs

Bei der Gründung und Führung eines Unternehmens sind eine ganze Reihe unterschiedlichster Rechtsfragen zu beachten. Die Nichtbeachtung gesetzlicher Vorgaben kann schwerwiegende Konsequenzen haben.

In weiten Bereichen des Handels- und Gesellschaftsrechts sieht das Gesetz deshalb zum Schutz des Rechtsverkehrs und der Beteiligten die notarielle Beurkundung oder Beglaubigung vor. Der Notar berät Unternehmer bei fast allen wesentlichen Rechtsvorgängen. Er unterstützt sie bei der Gründung des Unternehmens, der Auswahl der für sie richtigen Rechtsform, sowie bei der Gestaltung und Änderung des Gesellschaftsvertrages.

Der Notar betreut sie bei Gesellschafterversammlungen der GmbH und protokolliert Hauptversammlungen der AG. Er beurkundet Umwandlungen von Gesellschaften.

Häufig arbeitet er dabei zusammen mit den steuerlichen und rechtlichen Beratern der Unternehmen.


Ohne Notar geht es nicht

Wesentliche Änderungen bei eingetragenen Unternehmen müssen in das Handelsregister eingetragen werden. Diese sind beispielsweise:

  • Änderungen bei Geschäftsführung oder Vorstand
  • Änderungen von Firma, Sitz oder Unternehmenszweck
  • Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) Änderungen im Bestand der Gesellschafter bei Personengesellschaften (OHG, KG)
Alle Anmeldungen zum Handelsregister müssen in notariell beglaubigter Form erfolgen. Der Notar entwirft den Text der Anmeldung, der von dem Geschäftsführungsorgan zu unterzeichnen ist und veranlasst und überwacht die Eintragung im Handelsregister.


Ihr Unternehmen im Wandel der Zeit

Existiert ein Unternehmen bereits eine gewisse Zeit, stellt sich häufig die Frage, ob die einmal gewählte Rechtsform noch die in sie gesetzten Erwartungen erfüllt. Vielleicht lassen sich Unternehmenszweck und Unternehmensziele günstiger und effektiver in einer anderen Rechtsform erreichen. Häufig sprechen auch steuerliche Fragen und Haftungsfragen für einen Wechsel der Rechtsform.

Das Gesetz kennt eine ganze Reihe von Maßnahmen zur Änderung der Rechtsform etwa durch Umwandlung oder Spaltung von Unternehmen. Es handelt sich hierbei häufig um sehr komplexe Vorgänge, weshalb auch hier der Gesetzgeber die Beurkundung durch einen Notar in vielen Fällen zwingend vorschreibt.

Der Notar berät sie in enger Zusammenarbeit mit dem steuerlichen Berater ihres Unternehmens, auch in diesem komplexen Rechtsgebiet. Er entwirft und beurkundet Verträge und Gesellschafterbeschlüsse und betreibt den Vollzug im Handelsregister.


Bestens beraten bei der Unternehmensnachfolge

Hat der Unternehmer erfolgreich ein Unternehmen aufgebaut, steht er früher oder später vor der Frage, wer den Betrieb nach seinem Ausscheiden übernehmen soll. Die rechtzeitige Befassung mit dem Thema Unternehmensnachfolge ist häufig für den Bestand des Unternehmens von existenzieller Bedeutung.

Bei der Gestaltung von Verträgen zur Unternehmensnachfolge wirken häufig unternehmerische, steuerliche, gesellschafts- und erbrechtliche Aspekte zusammen. Ist ein geeigneter Nachfolger vorhanden, so gilt es, in Zusammenarbeit mit dem steuerlichen Berater des Unternehmens ein Vertragswerk zu erarbeiten, das einen möglichst reibungslosen Übergang des Unternehmens in die nächste Generation ermöglicht. Der Unternehmer darf dabei aber nicht nur den geplanten Weg der Unternehmensnachfolge im Auge haben, sondern muss auch vorsorgen, für den Fall seines plötzlichen Todes oder einer plötzlichen schweren oder langwierigen Erkrankung. Durch die fachgerechte Abfassung einer Verfügung von Todes wegen muss versucht werden zu verhindern, dass das Unternehmen an eine - eventuell zerstrittene – Erbengemeinschaft fällt und damit die Zersplitterung der Eigentumsverhältnisse droht. Vor der selbständigen Gestaltung sog. Unternehmertestamente ohne fachliche Beratung kann nur dringend gewarnt werden.

Ist kein Unternehmensnachfolger in der Familie vorhanden, kommt es häufig zum Verkauf des gesamten Unternehmens an einen Investor, bei dem entweder die Vermögenswerte des Unternehmens (Asset-Deal) oder die Unternehmensanteile (Share-Deal) Kaufgegenstand sind. Je nach Kaufgegenstand ist auch hier die Mitwirkung eines Notars zu empfehlen oder sogar gesetzlich vorgeschrieben.


Ihre Ansprechpartner

Rechtsanwalt und Notar Holger Riedel
Rechtsanwalt und Notar Dr. Marcus Fleige
Rechtsanwalt und Notar Dr. Martin Windmöller