Unser Auftrag: Ihr Recht.

Unser Ansatz

Im Haftungsrecht befassen wir uns für unsere Mandanten, u. a. in Osnabrück Stadt und Osnabrück Land, mit der Geltendmachung oder Abwehr von Schadensersatzansprüchen verschiedenster Art, z. B. aus der Verletzung vertraglicher Pflichten, Deliktsrecht oder auch der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.

Hierbei steht die Darstellung der Haftung dem Grunde nach, insbesondere aber auch die Zusammenstellung, Bezifferung und Durchsetzung der einzelnen Schadenspositionen im Vordergrund. Personengroßschäden begleiten wir dauerhaft und effektiv.

Einen weiteren Schwerpunkt unserer Tätigkeit bildet die Abwehr unberechtigter Haftungsansprüche.
Zu unseren Mandanten im Haftungsrecht zählen sowohl Versicherungsgesellschaften und öffentlich-rechtliche Körperschaften als auch Privatpersonen.

 

Restschadenersatz im Dieselskandal der Volkswagen AG

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Volkswagen AG unter dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung für den Einbau der sogenannten Schummel-Software im Motor EA 189 gegenüber den Käufern schadensersatzpflichtig ist.

Dieser Dieselskandal wurde im September 2015 bekannt. Die hieraus resultierenden Schadensersatzansprüche sind mittlerweile selbst dann, wenn sich ein Käufer dem Musterfeststellungsverfahren angeschlossen hat, verjährt.

Das bedeutet jedoch nicht, dass Sie völlig rechtlos sind. Mittlerweile hat der Bundesgerichtshof ebenfalls entschieden, dass Käufer von Neufahrzeugen trotz Eintritts der Verjährung Anspruch auf sogenannten Restschadensersatz haben.

Danach muss die Volkswagen AG trotz Verjährung dasjenige an die betrogenen Käufer herausgeben, was sie durch den Kauf erlangt hat.

Die Volkswagen AG hat versucht, damit zu argumentieren, dass sie bei den Fahrzeugen nur eine sehr kleine Gewinnmarge hatte und sie nur diesen Betrag erlangt hat. Dem hat der Bundesgerichtshof allerdings widersprochen. Die Volkswagen AG hat den vollständigen Kaufpreis erlangt- bei einem Kauf von einem Händler allerdings abzüglich der Gewinnmarge des Händlers.

Das bedeutet, dass Käufer, deren Ansprüche grundsätzlich verjährt sind, trotzdem ihren Pkw Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises an die Volkswagen AG zurückgeben können. Abzuziehen ist allerdings, sofern das Fahrzeug bei einem Händler gekauft wurde, die Gewinnmarge des Händlers. Außerdem ist - wie auch bei dem ursprünglichen Schadensersatzanspruch - eine Entschädigung für gefahrene Kilometer abzuziehen.

Für diesen Anspruch beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre. Diese wird gerechnet ab dem Tag, an dem der Pkw gekauft wurde.

Falls Sie von dieser Konstellation betroffen sind, helfen wir Ihnen gerne, Ihre Ansprüche gegen die Volkswagen AG durchzusetzen.

Für gebrauchte Pkw gilt dies allerdings nicht. Dies hat seinen Grund darin, dass beim Kauf eines gebrauchten Pkw der Hersteller nichts erlangt. Den Kaufpreis erhält vollständig der Verkäufer.

 

Ihre Ansprechpartner im Haftungsrecht

Rechtsanwalt Dr. Martin Windmöller
Rechtsanwältin Marion Voigt