Ihre Experten für alle (Un)Fälle

Unser Ansatz

Nutzen Sie unsere fachanwaltliche Erfahrung mit Schadensregulierung und Verteidigung nach Verkehrsunfällen. Die Durchsetzung Ihrer Ansprüche hat bei uns Vorfahrt! Im Bereich des Verkehrsrechts vertreten wir als Experten mit jahrzehntelanger Erfahrung Ihre Interessen umfassend und engagiert. Zu unseren Mandanten gehören Verkehrsteilnehmer, Geschädigte und Versicherungsgesellschaften. Unsere Vertretung erstreckt sich dabei nicht nur auf den zivilrechtlichen Bereich, dort insbesondere die Unfallregulierung, sondern auch auf den Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts und des Strafrechts, wenn Sie etwa mit dem Vorwurf der Verkehrsunfallflucht, Trunkenheitsfahrt oder der Körperverletzung konfrontiert werden.

 

Optimale Abwicklung dank herausragender Kompetenz als Fachanwälte

Anders als viele Reparaturbetriebe oder Versicherungen behaupten, können nur wir als Rechtsanwälte Sie nach einem Verkehrsunfall unabhängig vertreten und Ihren gesamten Schaden geltend machen. Wir können demnach die Probleme des Sachschadens, wie wirtschaftlicher Totalschaden, merkantiler Minderwert, Mietwagenkosten und Nutzungsausfall, richtig beurteilen und auch Personenschäden, vom Schmerzensgeld über Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden bis zu vermehrtem Aufwand, abschließend geltend machen. Nur mit einer qualifizierten juristischen Beratung ist zudem eine richtige Einschätzung von Verursachungsquoten abgesichert.

 

Vorteil unserer Expertise im Versicherungsrecht

Unsere besonderen Kenntnisse im Versicherungsrecht kommen schließlich unseren Mandanten zugute, indem sie eine qualifizierte Unterstützung gegenüber Voll- und Teilkaskoversicherungen, wie auch Sozialversicherungen, zum Beispiel Unfallversicherungen, erhalten und spezielle Fristen beachtet werden.

 

Sie sind geblitzt worden?

Gerne überprüfen wir für Sie die Messung. Wir fordern die Ordnungswidrigkeitenakte bei der Behörde an und überprüfen, ob sich Anhaltspunkte für eine Fehlmessung ergeben.

Insbesondere ein Fahrverbot kann sehr belastend sein. Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten, Ihnen zu helfen. Selbst wenn sich keine Anhaltspunkte für eine Fehlmessung ergeben, so kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Absehen vom Fahrverbot bei Erhöhung der Geldbuße beantragt werden.

Wenden Sie sich an uns: Als Experten wissen wir, was bei einem derartigen Antrag vorgetragen werden muss.

Alternativ können wir Ihnen helfen, die zeitliche Lage des Fahrverbotes zu steuern. Wenn zum ersten Mal ein Fahrverbot verhängt wird, müssen Sie dies nicht sofort bei Rechtskraft des Bußgeldbescheides antreten. Vielmehr haben Sie hierfür vier Monate Zeit. Diesen Zeitraum können wir durch verschiedene Maßnahmen ganz erheblich hinauszögern.

Falls Sie betroffen sind, rufen Sie einfach an und vereinbaren einen Besprechungstermin oder aber melden sich per E-Mail.

 

Restschadenersatz im Dieselskandal der Volkswagen AG

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Volkswagen AG unter dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung für den Einbau der sogenannten Schummel-Software im Motor EA 189 gegenüber den Käufern schadensersatzpflichtig ist.

Dieser Dieselskandal wurde im September 2015 bekannt. Die hieraus resultierenden Schadensersatzansprüche sind mittlerweile selbst dann, wenn sich ein Käufer dem Musterfeststellungsverfahren angeschlossen hat, verjährt.

Das bedeutet jedoch nicht, dass Sie völlig rechtlos sind. Mittlerweile hat der Bundesgerichtshof ebenfalls entschieden, dass Käufer von Neufahrzeugen trotz Eintritts der Verjährung Anspruch auf sogenannten Restschadensersatz haben.

Danach muss die Volkswagen AG trotz Verjährung dasjenige an die betrogenen Käufer herausgeben, was sie durch den Kauf erlangt hat.

Die Volkswagen AG hat versucht, damit zu argumentieren, dass sie bei den Fahrzeugen nur eine sehr kleine Gewinnmarge hatte und sie nur diesen Betrag erlangt hat. Dem hat der Bundesgerichtshof allerdings widersprochen. Die Volkswagen AG hat den vollständigen Kaufpreis erlangt- bei einem Kauf von einem Händler allerdings abzüglich der Gewinnmarge des Händlers.

Das bedeutet, dass Käufer, deren Ansprüche grundsätzlich verjährt sind, trotzdem ihren Pkw Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises an die Volkswagen AG zurückgeben können. Abzuziehen ist allerdings, sofern das Fahrzeug bei einem Händler gekauft wurde, die Gewinnmarge des Händlers. Außerdem ist - wie auch bei dem ursprünglichen Schadensersatzanspruch - eine Entschädigung für gefahrene Kilometer abzuziehen.

Für diesen Anspruch beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre. Diese wird gerechnet ab dem Tag, an dem der Pkw gekauft wurde.

Falls Sie von dieser Konstellation betroffen sind, helfen wir Ihnen gerne, Ihre Ansprüche gegen die Volkswagen AG durchzusetzen.

Für gebrauchte Pkw gilt dies allerdings nicht. Dies hat seinen Grund darin, dass beim Kauf eines gebrauchten Pkw der Hersteller nichts erlangt. Den Kaufpreis erhält vollständig der Verkäufer.

 

Ihre Ansprechpartnerin im Verkehrsrecht

Rechtsanwältin Marion Voigt (Fachanwältin für Verkehrsrecht)

Auszug unserer Kompetenzen